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Arbeiten und Leben in der Schweiz
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    Arbeiten in der Schweiz

    Von admin | 13.Juli 2009

    Der Schweizer Arbeitsmarkt ist noch nicht gesättigt. “Schweiz sucht über 25.000 Spitzenkräfte. Der Schweiz gehen die Stellen aus“ schrieb das Nachrichtenmagazin «Cash» im März 2007. Besonders hoch qualifiziertes Personal ist begehrt, und das geht quer durch (fast) alle Branchen – bei Banken und Versicherungen ebenso wie bei Großverteilern (Migros, Coop) oder Spitälern, in der Maschinenindustrie ebenso wie in der Chemie (La Roche oder Novartis). Auswanderungswillige, die sich vorab gut über die Spielregeln des Schweizer Arbeitsmarktes informieren, haben gute Chancen eine Arbeit in der Schweiz zu finden.

    Wer in der Schweiz arbeiten will muss hohe Ansprüche erfüllen

    Die Ansprüche der Schweizer Unternehmen an ihre Beschäftigten sind hoch: Für nicht qualifiziertes Arbeitskräfte stehen immer weniger Arbeitsplätze zur Verfügung. Gefragt ist gut ausgebildetes und spezialisiertes Personal. Flexibilität und die Bereitschaft zur permanenten Weiterbildung stehen hoch im Kurs. Dennoch ist auch unter den Schweizern der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten, mehr Zeit für die Familie und für Freizeit und nach einem angenehmen Arbeitsklima absolut gegenwärtig. Lebensqualität zählt viel in der Schweiz.

    Das Schweizer Arbeitsrecht

    Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz einen Job gefunden haben, gilt das Prinzip der beruflichen und geographischen Mobilität – in der ganzen Schweiz. Sie benötigen für einen Berufs- und Stellenwechsel keine Bewilligung. Für diejenigen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung besitzen, ist jedoch eine Be¬willigung erforderlich, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.

    Arbeitsvertrag in der Schweiz

    Das Obligationenrecht (kurz OR) ist Grundlage für Bestimmungen um Schließung und Beendigung eines Arbeitsvertrages. Das OR regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Der Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt in schriftlicher Form vorliegen. Er kann mündlich oder still-schweigend getroffen werden. Bedingung ist die Einigung zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wichtigsten Punkte der Zusammenarbeit. Mündliche Absprachen und Gewohnheiten können durchaus als Arbeitsvertrag gelten. Wer beispielsweise seit Jahren regelmäßig stundenweise Schreibarbeiten, Botengänge oder Ähnliches für einen Betrieb erledigt, hat Anspruch auf gesetzliche Schutzbestimmungen und Sozialleistungen. Auf sicherer Seite ist man auf jeden Fall, wenn man einen Vertrag abschließt.

    Arbeitnehmer haben Pflichten

    Sollte sich urplötzlich nach dieser Vereinbarung vor dem Arbeitsantritt eine lukrativere Jobvariante auftun, kann man nicht einfach den Vertrag beiseite schieben und nicht erfüllen. Das OR schreibt vor: “Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an… , so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht.” Auch wenn für den “Vertragsbrüchigen” die neue Stelle wichtiger und attraktiver sein mag, im Sinne des Gesetzes sticht dieser Grund nicht. Als wichtig werden gesundheitliche Gründe oder falsche Angaben des Arbeitgebers erachtet.

    Arbeiten müssen sich an Probezeiten halten 

    Bewährung auf Probe: Dies gilt für beide Seiten. Gesetzlich gilt der erste Monat an neuer Stelle als Probezeit. Sie kann auf maximal drei Monate festgelegt, aber nicht verlängert werden. Und sie gilt nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von sieben Tagen vorgesehen. Der Wochentag spielt dabei keine Rolle. Ausnahmen gibt es in Fällen von Krankheit, Unfall, Militärdienst. Dann kann die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit verlängert werden.

    Der Buchtipp zum Thema Arbeiten in der Schweiz

    Wertvolle Hinweise aus der Praxis sowie über die rechtlichen Grundlagen betreffend Stellen, Verträge, Arbeits-verhältnisse oder Problemsituationen bietet das Beob-achter-Buch “Arbeitsrecht”, Beobachter-Ratgeber, Zürich 2006 (34 Franken), http://www.beobachter.ch

    Arbeiter erhalte hohe Löhne 

    Von hohen Löhnen in der Schweiz ist gut und gern die Rede. Das mag über den Daumen gepeilt auch stimmen, doch darf man die höheren Lebenshaltungskosten dabei nicht außer Acht lassen. Die Lohnhöhe ist abhängig von Region, Nachfrage, Ausbildung, Erfahrung und Alter – und vor allem aber Verhandlungssache. Jeder ist seines Lohnes Schmied. Es gibt Mindestansätze und Topsaläre, Verdienste, die von Gesamtarbeitsverträge (GAV) ge-regelt sind und Spezialabsprachen. Sie sind je nach Branche und Saison schwankend oder stabil.

    Das 13. Monatsgehalt ist üblich in der Schweiz

    Ein 13. Monatsgehalt ist weit verbreitet, wird aber nicht überall gezahlt, kann und sollte vertraglich festgehalten werden. Der 13. Monatslohn ist eine Sondervergütung und stellt keine Gratifikation dar. Prämien und Boni, mit denen besonders Topmanager in letzter Zeit “vergoldet” wurden und großen Unmut hervorriefen, existieren im OR nicht. Auch ein Teuerungsausgleich ist gesetzlich nicht vor-geschrieben.

    Arbeitszeit in der Schweiz 

    Normal ist eine Arbeitszeit in der Schweiz von 40 bis 44 Stunden pro Woche. Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die „Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat”, stellt das Arbeitsgesetz klar (ArGV 1).

    Arbeitspensum

    Das Arbeitspensum ist zentraler Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Die meisten Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe sind dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt. Es gelten 38 Sonderregelungen über Arbeitszeiten, das betrifft etwa Schausteller, TV-Mitarbeiter, Krankenschwestern u.a.), aufgeführt in der Verordnung 2 (ArGV).

    Zusätzliche Arbeiten zählen als Überstunden

    Anfallende Überstunden müssen gesondert geregelt werden. Aufräumarbeiten, Sonderjobs, Sitzungen nach Feierabend oder Workshops am Wochenende zählen zur Arbeitszeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind nicht normal und müssen bewilligt werden. Nachtarbeit sollte nicht durch Lohnzuschläge belohnt, sondern durch zusätzliche Freizeit entgolten werden. Die Ausgleichsruhezeit muss innerhalb eines Jahres bezogen und darf in der Regel finanziell nicht ausgezahlt werden.

    Teilzeitjobs in der Schweiz 

    Nicht jeder Arbeitnehmer hat einen 100-Prozent-Job. Gefragt sind oft Teilzeitjobs besonders in Zweipersonen-Haushalten. In der Schweiz ist die Zahl der Teilzeitjobs markant gestiegen. Nahezu jeder Dritte arbeitet in Teilzeit. Es sind vor allem Frauen, die reduziert arbeiten. Das Bundesamt für Statistik (BfS) nennt die Zahlen: 80 Prozent der Teilzeiter sind Frauen, nur jeder neunte Mann begnügt sich mit einem Teilzeitjob. Die 50- bis 80-Prozent-Stellen überwiegen, vor allem im Bereich Gesundheits- und Lehrerwesen, bestens geeignet für weibliche Kräfte.

    Teilzeitjob als Notlösung

    Die Gründe für diesen Trend sind vielschichtig: Viele Mütter kehren ins Berufsleben zurück; viele Menschen treten freiwillig oder aus gesundheitlichen Gründen kürzer; für andere ist der Teilzeitjob eine Notlösung, weil sie keinen anderen 100-Prozent-Job finden.

    Für Arbeiten in Teilzeit gelten die gleichen Regeln

    Teilzeitbeschäftigte, auch ohne schriftlichen Vertrag, haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie Kollegen und Kolleginnen, die eine Fulltime-Stelle haben. Das OR macht hier keinen Unterschied. Von Vorteil ist sicher ein schriftlicher Vertrag, auch wenn es sich nur um wenige Arbeitsstunden handelt.

    Die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertrages für Teilzeitbeschäftigte

    - Arbeitszeit

    das Pensum deklarieren und definieren

    - Überstunden

    spezielle Entschädigungen

    - Lohn

    Stundenlohn- oder Monatslohn vereinbaren

    - Ferien

    Anspruch auf vier Wochen im Jahr, auch wenn nur ein Pensum von 50 Prozent erfüllt wird

    - Feiertage

    wer nur freitags und montags arbeitet, kann von den Feiertagen Karfreitag und Ostermontag profitieren und sich den Lohn gutschreiben lassen

    - Krankheit

    Anrecht auf Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat

    - Unfall

    Versicherung auf Kosten des Arbeitgebers gegen Betriebsunfälle inklusive Arbeitsweg

    - Pensionskasse

    sie tritt erst bei Jahreseinkommen ab 19.350 Franken in Kraft; wer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist und mehr als 19.350 Franken jährlich verdient, kann sich freiwillig versichern

    Kündigungsregelung in der Schweiz

    Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, einen Arbeitsvertrag zu kündigen. In der Schweiz herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Triftige Gründe für eine ordentliche Kündigung sind nicht erforderlich. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen.

    Einhaltung von Fristen

    Fristen müssen von beiden Seiten eingehalten werden; sie sind abhängig von Dienstjahren. Wurde im Vertrag nichts anderes vereinbart (bei Führungskräften wird häufig eine Kündigungsfrist von sechs Monaten festgeschrieben), so gilt ein Monat Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr als normal. Vom zweiten bis neunten Dienstjahr sind zwei Monate vorgesehen, ab zehntem Dienstjahr dann drei Monate. Es gilt das Ende des Monats. Die Kündigung beginnt zu dem Zeitpunkt, wenn der Empfänger davon in Kenntnis gesetzt wurde. Leitende Angestellten und Manager werden oft per sofort freigestellt, das heißt ad hoc von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Der Lohn muss freilich bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages gezahlt werden.

    Fristlose Kündigung nur in besonderern Situationen

    Die fristlose Kündigung kann nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden (OR) und ist nur in Ausnahmesituationen zulässig, beispielsweise wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schwer und schädigend gestört ist.

    Was Arbeiter in der Schweiz nicht tun sollten

    Folgende Gründe können für eine fristlose Entlassung geltend gemacht werden:

    - Verbrechen oder Vergehen

    (Diebstahl, Betrug, Veruntreuung)

    - wiederholte Verweigerung der zugewiesenen Arbeit

    - unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz

    - eigenmächtiger Ferienbezug

    - wiederholtes Zuspätkommen

    - illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber

    - Konkurrenzierung

    - Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    - Schwarzarbeit

    - Verleumdung des Arbeitgebers

    - Korruption

    - falsche Angaben bei der Bewerbung.

    Wenn es zur Kündigung kommt

    Ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt ausgesprochen worden, muss der Gekündigte sofort reagieren in Form eines eingeschriebenen Briefes. In der Regel sind Kündigungen unumstößlich. Aber es gibt Ausnahmen: Wurde eine Kündigung wegen politischer Gesinnung ausgesprochen, kann diese angefochten werden. Das OR nennt einige missbräuchlichen Gründe, beispielsweise wegen…

    - Alter, Geschlecht

    - sexueller Neigung

    - Rasse

    - Religion

    - Parteizugehörigkeit

    - Ausübung des Versammlungs- und Demonstrations¬rechts

    - Gewerkschaftszugehörigkeit

    - Rache (Drohung: “Wenn es Ihnen nicht passt, können Sie gehen”).

    Tipp

    Versaffen Sie sich auch einen Überblick über den Stellenmarkt der Schweiz.

    Topics: Arbeiten in der Schweiz | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar to “Arbeiten in der Schweiz”

    1. Die Schweizer Wirtschaft ist ein Erfolgsmodell | Arbeiten und Leben in der Schweiz meint:
      13.August 2009 at 13:28

      [...] Lesen Sie auch Rechtliches über den Schweizer Arbeitsmarkt. [...]

    Kommentare

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